Klientenmagazin
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Weitere Artikel der Ausgabe September 2023:
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Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
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Wie ist geplant, die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu regeln?
Eine neue Rechtsform soll insbesondere Start-ups mehr Flexibilität bringen.
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Was ist bis zum 30.9.2023 von Unternehmern besonders zu beachten?
Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung.
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Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige
Krankenversicherte Neue Selbständige erhalten eine Beitragsgutschrift.
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Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen
Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.
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Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?
Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.
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Stromkosten-Ausgleich 2022: Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch bis 30.9.2023 beantragen
Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht.
Wie soll die neue Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen ausgestaltet werden?
Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von € 3.000,00 für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. € 4.500,00 bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen.
Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs soll entsprechend einem Gesetzesentwurf – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.
Im Folgenden einige (unvollständige) Eckpunkte der geplanten Regelung:
- Der Arbeitgeber gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile an seinem Unternehmen.
- Unternehmensgröße Arbeitgeber: nicht mehr als 100 Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
- Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.
- Der Arbeitnehmer hält (oder hielt in der Vergangenheit) keine Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr.
- Vereinbarung, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
- Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn dies der Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung).
- Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetzesentwurf definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn die Anteile vom Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre gehalten wurden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt eine Mindestdauer von drei Jahren für die pauschale Besteuerung.
Die entsprechende Gesetzesänderung lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 29. August 2023