Klientenmagazin
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Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2024:
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Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen.
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Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?
Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt.
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Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz
Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz?
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Besondere Fristen für Unternehmer im Februar
Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.
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Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?
Die Kammerumlage 2 wurde in den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe gesenkt.
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Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken
Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor.
Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?
Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:
Förderbare Organisationen sind grundsätzlich
- Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
- gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,
wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.
Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:
- für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
- für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.
Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.
Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.
Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.ekz-npo.at/.
Stand: 28. Januar 2024