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Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
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Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung.
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Neue Möglichkeiten für Start-ups und junge KMUs zur Bindung von Mitarbeitern.
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Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige
Krankenversicherte Neue Selbständige erhalten eine Beitragsgutschrift.
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Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen
Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.
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Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?
Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.
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Stromkosten-Ausgleich 2022: Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch bis 30.9.2023 beantragen
Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht.
Wie ist geplant, die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu regeln?
Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden. Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Diese Rechtsform soll in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ vorgesehen. Dies kann mit „FlexKapG“ abgekürzt werden. Alternativ kann der englische Ausdruck „Flexible Company“ oder die Abkürzung „FlexCo“ verwendet werden.
Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
- Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo soll – anders als bei der GmbH – davon abgegangen werden können, dass schriftliche Beschlussfassungen nur zulässig sind, wenn alle Gesellschafter im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse können so auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
- Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen soll bei der FlexKapG eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich sein. An diesen Verträgen sollen auch künftig berufsmäßige Parteienvertreter, also Notare oder Rechtsanwälte, mitwirken.
- Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ soll möglich werden. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen).
Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.
Im Laufe der weiteren Gesetzwerdung kann es noch zu Änderungen der Bestimmungen kommen.
Stand: 29. August 2023