Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe September 2023:
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Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?
Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.
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Wie ist geplant, die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu regeln?
Eine neue Rechtsform soll insbesondere Start-ups mehr Flexibilität bringen.
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Wie soll die neue Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen ausgestaltet werden?
Neue Möglichkeiten für Start-ups und junge KMUs zur Bindung von Mitarbeitern.
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Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige
Krankenversicherte Neue Selbständige erhalten eine Beitragsgutschrift.
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Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen
Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.
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Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?
Kundenstimmen stärken Glaubwürdigkeit und vermitteln Sicherheit.
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Stromkosten-Ausgleich 2022: Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch bis 30.9.2023 beantragen
Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht.
Was ist bis zum 30.9.2023 von Unternehmern besonders zu beachten?
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2022 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2022 ist daher der 30.9.2023 der letzte fristgerechte Abgabetag. Die Sonderfristen durch die COVID-19-Gesetzgebung sind ausgelaufen. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmengericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführern) zu verhängen.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.
Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.
Stand: 29. August 2023