Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe August 2023:
-
Was ändert sich bei der Umsatzsteuerschuld aufgrund zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer?
Rechnungsberichtigungen bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer nicht immer notwendig.
-
Immobilienertragsteuer: Was hat sich bei gemischten Schenkungen geändert?
Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?
-
Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
-
Welche Anlagen sind entsprechend der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen?
Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.
-
Was ändert sich beim Progressionsvorbehalt für Nicht-Ansässige ab der Veranlagung 2023?
Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ab 2023.
-
Wie hoch ist der Klimabonus 2023?
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
-
Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?
EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.
-
Tipps zur Umstellung eines Firmenwagens auf Elektro-Mobilität
Worauf ist bei der Anschaffung eines Elektro-Autos für Mitarbeiter zu achten?
Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtete sich an energieintensive Unternehmen bei einer Förderungsuntergrenze pro Unternehmen von insgesamt € 2.750,00. Die Energiekostenpauschale für Unternehmen soll nun vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz € 10.000,00 - € 400.000,00) unterstützen, die diese Förderungsuntergrenze nicht erreichen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Detaillierte Informationen auf www.energiekostenpauschale.at.
Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen. Erforderlich sind ID-Austria/Handysignatur, ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP), die Branchenzuordnung nach ÖNACE und der Umsatz des Jahres 2022. Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ ein ÖNACE-Code hinterlegt sein. Dokumente, Belege, Energieintensitätsnachweise oder Steuerunterlagen müssen nicht gesondert hochgeladen werden. Nach Eingabe der Daten erfolgt eine automatisierte Prüfung. Ist das Ergebnis positiv, soll die Förderung kurz danach ausbezahlt werden.
Auch die Richtlinie zur Energiekostenpauschale für Unternehmen wurde nun veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung einiger Eckpunkte dazu:
- Gegenstand des Förderungsprogrammes: Abfederung der Kostenbelastung aufgrund steigender Energiepreise des Jahres 2022 von Unternehmen mittels nicht rückzahlbaren Pauschalzuschüssen als Einmalzahlung.
- Förderungsfähiger Zeitraum: 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022. Wahlrecht zwischen Förderungsperiode 1.2.2022 – 31.12.2022, 1.2.2022 – 30.9.2022 sowie 1.10.22 bis 31.12.2022
- Förderungsfähige Kosten: fiktive durchschnittliche gesamte Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe, Benzin und Diesel der Unternehmen der förderungsfähigen Branchen.
- Förderfähige Unternehmen: bestehende Unternehmen, mit Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von € 10.000,00 bis € 400.000,00, mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, oder konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne §2 Umsatzsteuergesetz.
- Umsatz: Summe aus gemeldeten Umsätzen bzw. allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 (lt. FAQ ist die Kennzahl 000 Lieferungen und sonstige Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung heranzuziehen. Die gemeldeten Monats- bzw. Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 müssen addiert werden) sowie – falls vorhanden – der sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldung für das Kalenderjahr 2022.
Sofern der Umsatz unter € 35.000,00 liegt (und lt. FAQ keine UVAs beim Finanzamt eingereicht wurden), ist auf die Erträge bzw. Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 abzustellen (lt. FAQ Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 - Steuererklärungen E1a, E 6a oder K1).
Lt. FAQ ist als Angabe im Antragsformular die Einordnung in die betreffende Umsatzklasse (siehe unten) ausreichend. Dabei ist für die Einordnung in die Umsatzklasse unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2022 relevant. - Im Punkt 8.2 der Richtlinie sind eine Reihe von nicht förderfähigen Unternehmen/Sachverhalten angeführt, wie zum Beispiel öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen aus bestimmten Branchen (z. B. Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitäten, Landwirtschaft), Freie Berufe oder Unternehmen, denen für dieselben förderfähigen Kosten bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt wurden.
- Mittels eines Selbst-Checks auf energiekostenpauschale.at kann geprüft werden, ob man antragsberechtigt ist.
- Die Zuschusshöhe wird durch Einordnung des Unternehmens in eine der branchenspezifischen Pauschalstufen ermittelt. Die branchenspezifischen Pauschalstufen werden aus den Bereichen nach ÖNACE, den fünf Umsatzklassen und dem entsprechenden pauschalen Fördersatz gebildet. Die Umsatzklassen sind
Stufe 1: € 10.000,00 – 34.999,99
Stufe 2: € 35.000,00 – 99.999,99
Stufe 3: € 100.000,00 – 199.999,99
Stufe 4: € 200.000,00 – 299.999,99
Stufe 5: € 300.000,00 – 400.000,00 - Förderunter- und Förderobergrenzen: Die Zuschusshöhe beträgt für den Zeitraum
1.2.2022 - 31.12.2022: mindestens € 410,00 und maximal € 2.475,00
1.2.2022 - 30.9.2022: mindestens € 300,00 und maximal € 1.800,00
1.10.2022 - 31.12.2022: mindestens € 110,00 und maximal € 675,00
Zudem sind Kumulierungsbestimmungen zu beachten. - Abwicklungsstelle ist die FFG (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung). Ansuchen auf Förderungen sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Pro Förderungswerber kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderungszeiträume vergeben werden. Nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
- Die Förderung ist nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Bundesmittel zu gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
- Im Punkt 10.3 der Richtlinie sind eine Reihe von Sachverhalten angeführt, die zu einer Rückzahlungsverpflichtung des fördernehmenden Unternehmens führen.
- Es kann zu einer Überprüfung im Nachhinein kommen. Sämtliche Unterlagen über die zur Förderungsüberprüfung erforderlichen Nachweise sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.
- Auf Basis dieser Richtlinie können Förderungszusagen bis spätestens 30. November 2023 gewährt werden. Auszahlungen der Energiekostenpauschale müssen bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen.
Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über einige Eckpunkte. Alle Details der veröffentlichten Förderrichtlinie samt Beilagen sind jedenfalls zu beachten. Informationsstand 8.8.2023, Änderungen sind möglich. Aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie, Beilagen, FAQ und Übersichten finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.
Stand: 09. August 2023