Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe August 2023:
-
Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert.
-
Immobilienertragsteuer: Was hat sich bei gemischten Schenkungen geändert?
Bei welcher Höhe der Gegenleistung liegt bei einer gemischten Schenkung noch Unentgeltlichkeit vor?
-
Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
-
Welche Anlagen sind entsprechend der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen?
Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.
-
Was ändert sich beim Progressionsvorbehalt für Nicht-Ansässige ab der Veranlagung 2023?
Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ab 2023.
-
Wie hoch ist der Klimabonus 2023?
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
-
Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?
EZB und somit auch die Finanz erhöhen die Zinsen.
-
Tipps zur Umstellung eines Firmenwagens auf Elektro-Mobilität
Worauf ist bei der Anschaffung eines Elektro-Autos für Mitarbeiter zu achten?

Was ändert sich bei der Umsatzsteuerschuld aufgrund zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer?
Das Umsatzsteuergesetz regelt, dass, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, den er aber nach dem Umsatzsteuergesetz gar nicht schuldet, er diesen Betrag so dennoch aufgrund der Rechnung schuldet, wenn die Rechnung nicht gegenüber dem Abnehmer entsprechend berichtigt wird.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag. Im gegenständlichen Fall waren die Kundinnen und Kunden im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wird nun auch das österreichische Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall dann nicht erforderlich, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Laut Fachliteratur könnte diese auf den ersten Blick positive Gesetzesänderung in der praktischen Umsetzung jedoch auch zu Problemen führen. Daher sei nochmals auf die Wichtigkeit eines korrekten Ausweises der Umsatzsteuer auf Rechnungen hingewiesen.
Stand: 31. Juli 2023