Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2023:
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Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen
Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?
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Wie ist die Rechtsmeinung des Finanzministeriums zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen?
Details zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien.
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Kann ein Investitionsfreibetrag auch für klimafreundliche Heizungssysteme geltend gemacht werden?
Gesetzesänderung ermöglicht IFB auch für bestimmte Heizungsanlagen.
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Welche Änderungen sind durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 in der Einkommensteuer geplant?
Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde zur Begutachtung versandt.
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Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?
Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.
Was bringt die steuerliche Forschungsprämie?
Eine steuerliche Forschungsprämie kann geltend gemacht werden für
- eigenbetriebliche Forschung und
- Auftragsforschung.
Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden).
Unter eigenbetrieblicher Forschung ist Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline beantragt werden.
Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben worden sein.
Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.
Dies sind nur einige Eckpunkte zur Forschungsprämie. Weitere Regelungen sind zu beachten.
Stand: 29. Mai 2023