Klientenmagazin
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Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2023:
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Energiekostenzuschuss II (2023): Voranmeldung von 16.10. bis 2.11.2023
Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum 1.1.-31.12.2023.
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Ab 5.12.2023 ersetzt die ID Austria die Handy-Signatur!
Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ab 5.12.2023 ablösen.
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Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen
Urteil des Obersten Gerichtshofes verweist auf Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers.
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Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?
Umfangreiche Info des Finanzministeriums gibt eine Übersicht.
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Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.
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Wen trifft die globale Mindestbesteuerung?
Welchen Unternehmungen droht eine zusätzliche Steuerlast im Rahmen der globalen Mindeststeuer?
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Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?
Maximal Engpassleistung wurde erhöht – Neue maximale Anschlussleistung.
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Erstellen Sie jetzt das Budget 2024 für Ihr Unternehmen!
Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
Sind Vorgründungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig?
Wird eine unternehmerische Tätigkeit begonnen, so stellt sich in der Vorgründungsphase häufig die Frage, ob die damit im Zusammenhang bereits anfallenden Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch der Vorsteuerabzug bereits zusteht.
Ertragsteuer
Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine Unternehmensgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.
Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden. Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.
Umsatzsteuer
Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.
Möchte man Vorsteuern geltend machen, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet (nicht in jedem Fall vorteilhaft) und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.
Stand: 27. September 2023