Klientenmagazin
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Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2022:
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Energiekostenzuschuss – Wer darf auf einen Zuschuss hoffen?
Unterstützung für energieintensive Unternehmungen
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Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Welcher Umsatzsteuersatz ist bei kurzfristiger Vermietung anwendbar?
Neue Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
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Wie wurden der Zinssatz bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen angepasst?
Auch die Finanz erhöht die Zinsen
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Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?
Was ist zu tun, wenn die Rechnung für Zwecke der Umsatzsteuer falsch ausgestellt wurde?
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Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG
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Was bedeutet Factoring?
Der Verkauf von Kundenforderungen kann zusätzliche Liquidität bringen

Wie sind Antiquitäten in Büroräumlichkeiten steuerlich zu beurteilen?
Für betrieblich genutzte Antiquitäten sieht das Einkommensteuergesetz Einschränkungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht (Auswahl) zu den entsprechenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien:
- Als Antiquitäten gelten Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
- Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (z. B. einen als Büroschrank genutzten Barockschrank) sind regelmäßig dem Grunde nach angemessen, dabei ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen. Das bloße Zurschaustellen von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen bewirkt nicht von vornherein ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen.
- Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25 % höher sind, ist der 100 % übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden (Vergleich nur bei Gegenständen mit einem "echten" funktionalen Wert sinnvoll). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquitäten bis € 7.300,00 unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
- Antiquitäten und andere Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Eine Abschreibung für Abnutzung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht.
Stand: 27. September 2022