Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Jänner 2023:
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Nachfrist für die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss von 16. – 20. Jänner 2023
Weitere Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen möglich
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Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?
Viele Änderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen sind zu beachten
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Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung
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Neue steuerliche Investitionsförderung ab 2023: Der Investitionsfreibetrag (IFB)
Bei der Anschaffung oder Herstellung von neuen Wirtschaftsgütern ist die neue steuerliche Investitionsförderung zu prüfen
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Was bringt der Gesundheitsbonus der Sozialversicherung der Selbständigen?
Vorsorgeuntersuchungen helfen nicht nur bei der Früherkennung von Krankheiten
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Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere
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Wie kann sich ein Unternehmen auf den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Mitarbeiter vorbereiten?
Insbesondere für jene Abläufe, die immer funktionieren müssen, ist eine entsprechende Vorbereitung erforderlich
Was ändert sich bei der Kleinunternehmerpauschalierung?
Die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ermöglicht unter bestimmten
Voraussetzungen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (max. € 18.900,00) –bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00) – steuerlich geltend zu machen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Voraussetzung für die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.
Weitere Voraussetzung (geändert ab 2023) ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
- die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde,
- auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind und die erhöhte Umsatzgrenze (siehe oben) nicht überschritten wurde oder
- weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.
Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d. h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,00 sein dürfen.
Beispiel (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.
Stand: 28. Dezember 2022