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Weitere Artikel der Ausgabe März 2022:
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Was hat sich beim Einkommensteuertarif geändert?
Senkung in 2022 und 2023 durch die Steuerreform
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Unter welchen Voraussetzungen unterliegen (gemischte) Liegenschaftsschenkungen der Einkommensteuer?
Aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
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Verlängerung Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland
Neues zum DBA-Deutschland
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Wie wurde die Steuergutschrift bei geringem Einkommen erhöht?
Steuerreform bringt höhere Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung
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Wie wurden die Absetzbeträge in der Einkommensteuer geändert?
Einkommensteuerersparnis durch die Steuerreform
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Eigenkapital und Bonität
Die richtige Eigenkapitalquote bestimmt wesentlich die Bonität Ihres Unternehmens
Bis zu welcher Höhe können Begräbniskosten außergewöhnliche Belastungen sein?
Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind aus einem vorhandenen Nachlassvermögen zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften dafür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher laut Lohnsteuerrichtlinien insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können. Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (z. B. Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung.
Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses (inklusive einfachen Grabmals) begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inklusive Versicherungsleistungen und Kostenbeiträge des Arbeitgebers) zu kürzen sind. In der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien hat nun die Finanzverwaltung ihre Rechtsansicht insofern geändert, dass die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) insgesamt höchstens € 15.000,00 (bisher € 10.000,00) betragen können. Entstehen höhere Kosten, wäre die Zwangsläufigkeit nachzuweisen, die z. B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vorliegt.
Stand: 24. Februar 2022