Klientenmagazin
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Weitere Artikel der Ausgabe Jänner 2021:
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Investitionsprämie: Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme
Das Austria Wirtschaftsservice (aws) informiert über eine Erleichterung bei der Investitionsprämie.
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Mehrwertsteuerbefreiung für FFP2 Schutzmasken
Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird.
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Welche neuen Meldepflichten bringt die Ausweitung des Kontenregisters?
Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.
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Wie soll der Ausfallbonus Unterstützung bieten?
Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt
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Welche Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?
Härtefallfonds bis März 2021 verlängert
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„Steuerliches Wohlverhalten“ als Bedingung für COVID-19 Förderungen des Bundes
Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des Bundes ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.
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Welche Änderungen soll das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bringen?
Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.
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Welche ökologischen Steueränderungen wurden vor dem Jahresende beschlossen?
Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen.
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Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
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Wichtige Fristen zur Investitionsprämie
Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7 % bzw. 14 %.
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Tipps für das Homeoffice
Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt.
Coronavirus: Welche Ersatzansprüche können bei behördlicher Absonderung bestehen?
Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert. Selbstständig Erwerbstätige (einschließlich nach dem GSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer Personengesellschaft), die behördlich abgesondert werden, können innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung den Ersatz des dadurch entgangenen Verdienstes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer von einer behördlichen Absonderung betroffen, kann ein Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bestehen.
Wie wird der ersatzfähige Verdienstentgang des Selbstständigen berechnet?
In welcher Höhe ein Verdienstentgang wegen behördlicher Absonderung ersetzt werden kann, ist anhand eines eigenen Berechnungsblattes zu ermitteln, das über die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgerufen werden kann. Dieses Berechnungsblatt muss dem Antrag auf Ersatz des entgangenen Verdienstes jedenfalls vollständig ausgefüllt und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt beigelegt werden.
Werden andere Unterstützungsleistungen angerechnet?
Anlässlich der Coronavirus-Pandemie bereits erhaltene oder zumindest beantragte Unterstützungsleistungen (z.B. aus dem Härtefallfonds oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung) werden auf die Höhe des ersatzfähigen Verdienstentganges angerechnet, sofern diese auf den Zeitraum der durch die behördliche Absonderung eingetretenen Erwerbsbehinderung entfallen.
Können auch die Kosten der Antragstellung ersetzt werden?
Die Kosten der notwendigen Bestätigung des Berechnungsblattes durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 ersetzt werden.
Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer behördlich abgesondert wird?
Grundsätzlich muss einem behördlich abgesonderten Arbeitnehmer das Entgelt (einschließlich regelmäßiger variabler Bezüge) für die Dauer der Absonderung weiterhin ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann allerdings innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) den Ersatz des fortgezahlten Entgelts einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung beantragen.
Ein solcher Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer während der Absonderung nicht krankgeschrieben ist, sondern seine Tätigkeit wie vereinbart im Homeoffice verrichtet.
Stand: 05. Februar 2021