Klientenmagazin
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Jänner 2020:
-
Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
-
Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?
Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen.
-
Was ändert sich ab 2020 bei der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers?
Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer war auch bisher schon einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden.
-
Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung!
Wie bereits berichtet, wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020 erweitert.
-
Platz schaffen im Regal: Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
-
GSVG-Sozialversicherungswerte für 2020
Werte für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
-
Wie lauten Ihre guten Vorsätze für Ihr Unternehmen?
Der Jahreswechsel ist traditionell die Zeit der guten Vorsätze.
Wie ist der Sachbezug für KFZ mit geringen CO2-Emissionen für 2020 geregelt?
Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringen CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. In einer eigenen Info weist nun das BMF darauf hin, was bei Anschaffungen in 2020 gilt:
Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020
Es gilt die Grenze bei 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).
Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020
Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km (neue Sachbezugswerteverordnung).Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.
Stand: 19. Dezember 2019