HAUER | WINKLER Steuerberatungskanzlei

Klientenmagazin

Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2015:

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben absetzen

100 % abzugsfähig

Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung

  • unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie beispielsweise Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind,
  • Entgeltcharakter hat – z. B. erhalten freiberufliche Geschäftsvermittler für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise),
  • nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist, wie z. B. Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben).

50 %ige Kürzung

Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.

Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen zutreffen, muss für jede einzelne Ausgabe erbracht werden.

Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.

Zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unter das Abzugsverbot.

Hinweis: Am Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung angegeben werden.

Stand: 27. November 2015

HAUER | WINKLER Steuerberatungskanzlei work Aichberg 6 4974 Ort im Innkreis Österreich work +43 7751 | 20070 fax +43 7751 | 20070-4 www.steuerberater-hauer.com
Atikon work Kornstraße 4 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369