Klientenmagazin
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Weitere Artikel der Ausgabe April 2024:
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Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?
Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung.
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Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen ab 2024
Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden.
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Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen
Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen.
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Betriebskindergärten: Was hat sich bezüglich der Lohnsteuerbefreiung ab 2024 geändert?
Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist.
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Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht ausgeführt wurde?
Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien.
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Wie kann Mitarbeiterloyalität auch in Kleinunternehmen gefördert werden?
Welche Tipps gibt es, um Mitarbeiter in Kleinunternehmen langfristig zu binden?
Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?
Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.
Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für die entfallenden früheren Einkünfte darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von € 8.100,00 (€ 7.800,00 in 2023) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig. Im Rahmen der Zuverdienstgrenze werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils berücksichtigt, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend. Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von € 8.100,00 überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.
Beim Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (KBG) gilt hingegen eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem relevanten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter € 18.000,00, so darf der Zuverdienst dennoch € 18.000,00 pro Kalenderjahr betragen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil beispielsweise noch kein Steuerbescheid vorliegt. Analog zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt auch hier die Zuverdienstgrenze nur für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Eine Ausnahme besteht nur bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Stand: 27. März 2024